Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Beratungsaufträgen durch die Firma Pro M Consultants GmbH

Fassung Pro M-BA: 2000

1. Angebot, Bearbeitungszeitraum

1.1 Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Beratungsziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.

1.2 Erkennt Pro M, dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber - unter Angabe der Gründe - schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütung ist ein Festpreis, es sei denn, die Abrechnung erfolgt ausdrücklich nach Aufwand mit Kostenobergrenze. Die Umsatzsteuer wird jeweils hinzugerechnet.

2.2 Pro M wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Pro M wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.

3. Zahlungen

3.1 In der Regel sind angemessene Anzahlungen zu vereinbaren. Sie sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan ist das Rechnungsdatum oder das Datum der Zahlungsanforderung maßgeblich. Zahlungen sind ohne Abzug, unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto der Firma Pro M zu leisten.

3.2 Eine Aufrechnung gegen die Forderungen von Pro M ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Beratungsergebnis

4.1 Das Beratungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.

4.2 Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den entstandenen Erfindungen und an den von Pro M angemeldeten oder ihr erteilten Schutzrechte ein nichtausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet Pro M einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung.

4.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 4.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber Pro M zu erklären. Pro M behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.

4.4 Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Beratungsergebnissen sowie am Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

4.5 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte von Pro M verwandt, und sind sie zur Verwertung des Beratungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nicht ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der Firma Pro M entgegenstehen.

5. Entgegenstehende Schutzrechte Dritter

5.1 Die Firma Pro M wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Beratungsergebnisse verletzt werden könnten. Pro M und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.

5.2 Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, kann die Firma Pro M nach ihrer Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.

6. Gewährleistung

6.1 Die Firma Pro M gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Beratungszieles.

6.2 Pro M ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

6.3 Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des Beratungsergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.

7. Haftung

Die Haftung der Firma Pro M, ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und Verletzung einer Pflicht, bei deren Nichteinhaltung der Vertragszweck gefährdet wäre.

8. Geheimhaltungen

Pro M und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung Pro M oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.

9. Veröffentlichungen, Werbung

9.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit Pro M berechtigt, die Beratungsergebnisse unter Nennung des Urhebers und der Firma Pro M zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z.B. Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

9.2 Veröffentlichungen der Firma Pro M, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziff. 4.3 ausschließliche Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.

9.3 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse für Zwecke der Werbung unter Nennung der Firma Pro M nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung verwenden.

10. Kündigung

10.1 Der Auftraggeber und Pro M sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.

10.2 Nach wirksamer Kündigung wird Pro M dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pro M die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.

11. Sonstiges

11.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

11.2 Erfüllungsort für Leistungen der Firma Pro M ist Fürth. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist Fürth.

11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.